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Neuigkeiten und Rechtsprechung

Sachverhalt:

Im Fortsetzungstermin am 17.03.2020 sollte ein Auslandszeuge aus Griechenland erscheinen und vernommen werden. Der Zeuge ist durch das AG Karlsruhe ordnungsgemäß geladen worden. Der Zeuge hatte auch mitgeteilt, am 17.03.2020 vor dem AG Karlsruhe zu erscheinen.

Er hatte auch schon ein Flugticket erworben.


Dann sind aber im Zuge der Coronapandemi die nationalen Grenzen geschlossen worden. Ihm ist der Ausflug aus Griechenland von behördlicher Seite untersagt worden.


rechtlicher Streit:

Für den Staatsanwalt eine ganz klare Sache.

Dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung steht für eine längere oder ungewisse Zeit eine andere nicht zu beseitigendes Hinderniss entgegen. Damit soll das Protokoll aus seiner früheren richterlichen Vernehmung einfach verlesen werden (§251 StPO).


Für die Verteidigung auch eine klare Sache.

Der Zeuge, der zuvor mitgeteilt hat, "nunmehr" (im Gegensatz zu seiner bisherigen Aussage) auch die Wahrheit sagen zu wollen, ist aussagebereit. Das Gericht weis, wo sich der Zeuge aufhält. Also der klassische Fall für eine Videovernehmung nach §§ 247a iVm 251 StPO liegen vor.


Zwar hat das Zeugenschutzgesetz den Wortlaut des § 251 StPO nicht geändert. Die Materialien zu § 247a StPO belegen aber, daß der Gesetzgeber durch die Einführung der Videovernehmung die Annahme eines "Hindernisses" für das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung im Sinne des § 251 StPO nicht in Frage stellen wollte; vielmehr sollte ABER gerade dann, wenn die Voraussetzungen des § 251 StPO vorliegen - und die Verlesung des (richterlichen) Vernehmungsprotokolls zur Erforschung der Wahrheit nicht ausreicht -, durch das Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, einen Zeugen "über größere Entfernungen hinweg unter Einsatz der Videotechnologie" zu vernehmen.


Der Zeuge hatte hier klar zum Ausdruck gebracht "nunmehr die Wahrheit" sagen zu wollen. Damit liegt es auf der Hand, dass zur Erforschungder Wahrheit die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls aus einer vorherigen Verhandlung nicht ausreicht.


Folge:

Die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen nach §§ 247a iVm 251 StPO am 07.04.2020.




CORONA stoppt aussagebereiten Auslandszeugen 


Wie geht es im Strafverfahren vor dem AG Karlsruhe nun weiter ?




 

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